(1)Ergeben die Überprüfungen der Landesverwaltung oder der beauftragten Dritten, dass die Steuer nicht eingezahlt wurde, so wird die Einbringung der Steuer eingeleitet. In diesem Fall wird dem Steuerzahler innerhalb 31. Dezember des dritten Jahres nach jenem, in dem die Zahlung durchgeführt werden musste, eine förmliche Maßnahme zur Steuerfeststellung zugestellt. Diesem Akt können informelle Mitteilungen an den Steuerpflichtigen vorausgehen.
(2)Der Direktor der Landesabteilung Finanzen verfügt nach dem betreffenden Steuerjahr, bis zu welchem Betrag die Landesverwaltung wegen der anfallenden Verwaltungskosten kein außergerichtliches Verfahren im Sinne von Absatz 1 einleitet.
(3) Gemäß Artikel 21sexies Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, kann die Eintreibung der Steuer sowie der diesbezüglichen Strafen und Zinsen durch Eintragung in die Steuerrolle im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, in geltender Fassung, erfolgen, ohne vorherige Zustellung eines Feststellungsbescheides.