(1) In den Gebäuden erfolgt der Übergang zwischen den waagrechten und den gemeinschaftlichen Vertikalverbindungen durch Verbindungsflächen wie Zugangsflächen oder Podeste, von denen die verschiedenen Räume, mit Ausnahme der Technikräume, stufenlos oder durch Rampen erreichbar sind.
(2) Verbindungsflächen, Flure und Durchgänge müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
- an allen Kreuzungen zwischen vertikalen und horizontalen Verbindungen im Gebäude müssen Verbindungsflächen vorgesehen werden. Rollstuhlfahrende müssen auch an der Schmalseite der Verbindungsfläche wenden können; die Breite darf auf keinen Fall geringer als 1,50 m sein, zuzüglich des durch die Türbreite gegebenen Schwenkbereichs der Türen,
- das Treppenhaus muss so ausgerichtet sein, dass es nicht aus Versehen direkt von den Aufzügen aus angefahren werden kann,
- Flure und Durchgänge müssen durchgehend und regelmäßig verlaufen. Richtungsänderungen sind deutlich zu kennzeichnen,
- eventuelle Höhenunterschiede müssen durch Rampen überwunden werden.
(3) Die Mindestbreite der Flure beträgt 1,50 m in öffentlich genutzten Gebäuden, oder dort, wo Türen vorhanden sind, oder an den Richtungsänderungen um einen rechten Winkel. In allen anderen Fällen beträgt die Mindestbreite 1,10 m.
(4) Pfeiler, Säulen oder herausragende bzw. entlang von Wänden angeordnete Möbel, die den Raum einschränken oder eine Gefahrenquelle darstellen können, sind zu vermeiden.
(5) Für Drehsperren, Notwege, Schwenktüren oder Ähnliches gelten die Vorschriften laut Artikel 54.