(1) Werden die Tätigkeiten eines Schönheitspflegers oder einer Schönheitspflegerin und eines Friseurs oder einer Friseurin im Hotel- oder in einem anderen Beherbergungsbetrieb als Dienstleistung nur für Hausgäste angeboten, können die beruflichen Voraussetzungen, anstelle des Betriebsinhabers, von einem oder einer Bediensteten des Unternehmens erfüllt werden, der bzw. die somit die Funktion der technisch verantwortlichen Person übernimmt.
(2) Werden die Tätigkeiten laut Absatz 1 als selbständige Tätigkeit ausgeübt und auch Nicht-Hausgästen angeboten, müssen die beruflichen Voraussetzungen vom Handwerksunternehmer selbst erfüllt werden.