(1) Der Kindergarten wird in Abteilungen gegliedert.
(2) Die Grund-, Mittel- und Oberschulen werden in Klassen eingeteilt.
(3) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Bestimmung der Schülerzahl zur Klassenbildung fest.
(4) Grundschulen mit 5 Klassen, Mittelschulen mit bis zu 6 Klassen und Oberschulen mit bis zu 5 Klassen gelten als kleine Schulen. Grundschulen mit weniger als 5 Klassen gelten als „nieder organisierte Schulen“.
(5) Die Planung im Schulbau erfolgt anhand eines Organisationskonzeptes mit pädagogischer Ausrichtung und mit Entwicklungsdaten der Schule, das gemäß Artikel 104 erstellt wird.
(6) Die Projektierung der Schulräume soll auf der Grundlage eines modularen Systems erfolgen. Dadurch kann bei Bedarf ohne größeren Aufwand eine Zweckänderung vorgenommen werden. Die Grundlage eines Moduls entspricht der Größe eines normalen Klassenraumes.