(1) Größe, Ausstattung und Umfriedung der Pausenflächen sind dem Alter der Schüler und Schülerinnen anzupassen. Sie müssen gemäß den entsprechenden technischen Normen (UNI, UNI-EN) errichtet werden.
(2) Bei Schulkomplexen, in welchen verschiedene Schulen untergebracht sind, sollen die Pausenhöfe nach Schulen gegliedert und trotzdem gut überschaubar sein.
(3) Die Spiel- und Pausenflächen sollen optisch und funktionell von Straßen abgetrennt und möglichst besonnt sein.
(4) Damit die Spiel- und Pausenflächen auch außerhalb der Schulzeit benützt werden können, sollen sie gut erschlossen sein.
(5) Zur Schaffung beschatteter Flächen müssen Laubbäume in genügender Zahl gepflanzt werden.
(6) Jeder Spiel- und Pausenhof soll über folgende Grundausstattung verfügen:
- befestigter Allwetterplatz,
- Spielwiese mit geeigneten Geräten für Kindergärten und Grundschulen;im Kindergarten soll das Gelände modelliert sein, über eine Schaukel und eine Sandspielanlage verfügen und naturnah gestaltet sein,
- ausreichende Anzahl von Sitzgelegenheiten,
- Abfallbehälter in ausreichender Größe und Anzahl,
- an den Randzonen der Plätze eine artenreiche Bepflanzung mit standortgerechten und ungiftigen Gehölzen,
- Trinkwasserbrunnen und Wasserzapfstelle,
- eine oder mehrer Flächen, wo die Schüler und Schülerinnen selbst gestalterisch tätig werden können.
(7) Bei der Gestaltung der Pausenhöfe sollen auch die Schüler und Schülerinnen, die Eltern und die Lehrpersonen eingebunden werden.
(8) Nicht verwendet werden dürfen gefährliche Bodenbeläge wie grober Asphalt, grobkörniger Kies, Pflastersteine mit scharfen Kanten oder Waschbetonplatten, die bei Feuchtigkeit oder Frost besonders rutschig sind.
(9) Für Ballspielflächen werden Naturrasen, Kunstrasen, Hartsandböden, synthetische Sportbeläge empfohlen.