(1) In Durchführung von Artikel 48 Absatz 4 des Landesgesetzes werden die Vorschriften und die Nutzungsbeschränkungen für die unmittelbar an die Ufer der Fließgewässer angrenzenden Schutzstreifen festgelegt.
(2) Die Ufer der Fließgewässer einschließlich ihres Bewuchses sind unter Schutz gestellt. In diesen Streifen sind nur Tätigkeiten und Maßnahmen erlaubt, die für die hydraulische Sicherheit des Fließgewässers, für Wasserableitungen und für eine Renaturierung erforderlich sind.
(3) In den Schutzstreifen wird die bestehende natürliche Vegetation erhalten, indem ihre natürliche Entwicklung gefördert wird, da sie für die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Fließgewässer aufgrund ihrer Filterfunktion gegen diffuse Stoffeinträge maßgebend ist.
(4) In den Gewässerschutzstreifen entlang der Fließgewässer ist Folgendes verboten:
- die Umwidmung der urbanistischen Zweckbestimmung, mit Ausnahme der Änderungen, die aus Umweltsicht eine Verbesserung bewirken, nach bindendem Gutachten der Agentur,
- die Errichtung von Gebäuden und jeder anderen Struktur, mit Ausnahme der Bauwerke für Wasserableitungen,
- die Lagerung und das Umladen von gefährlichen chemischen Produkten und radioaktiven Stoffen,
- die Lagerung von Kunstdünger, Dünger und Pestiziden,
- die Öffnung von Torfstichen und Gruben,
- die Errichtung neuer Friedhöfe und das Vergraben von Tierkadavern.
(5) In begründeten Ausnahmefällen und nach bindendem Gutachten der Agentur kann von den Verboten laut Absatz 4 Buchstaben a) und b) abgewichen und die Errichtung von Infrastrukturen von öffentlichem Interesse erlaubt werden.
(6) Um die Qualitätsziele laut den Artikeln 25 und 26 des Landesgesetzes zu erreichen, bestimmt der Gewässerschutzplan ganze Fließgewässer oder Abschnitte derselben, für welche neue Schutzstreifen mit einer der Art des Wasserlebensraums entsprechenden Vegetation geschaffen werden müssen.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Fließgewässer, die im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer der Provinz Bozen eingetragen sind, sowie für die nicht eingetragenen Fließgewässer, die aus natürlichen Gründen für weniger als 120 Tage im Jahr keine Wasserführung aufweisen. Falls diesbezüglich keine genauen Informationen vorliegen, wird bei der Bewertung der Projekte auf das Vorkommen einer typischen Ufervegetation Bezug genommen.