(1) Die Einleitung des Niederschlagswassers in den Boden oder in die oberen Bodenschichten durch Versickerung wird so durchgeführt, dass die nicht gesättigte Bodenschicht weitest möglich ausgenutzt wird. In der Regel sind Systeme zur Oberflächeninfiltration und insbesondere jene Systeme anzuwenden, bei welchen die Infiltration durch eine belebte und begrünte Bodenschicht erfolgt, wenn notwendig, auch kombiniert mit darunter liegenden Versickerungsdrainagen. Bei den Systemen mit Muldenversickerung oder Beckenversickerung hat die belebte und begrünte oberflächliche Bodenschicht eine Mächtigkeit von mindestens 20 cm. Die Versickerung von verunreinigtem Niederschlagswasser erfolgt immer mit Passage einer belebten und begrünten Bodenschicht.
(2) Infiltrationssysteme wie Sickerschächte oder Rohr- oder Rigolen-Versickerung, bei denen die Versickerung direkt in den Untergrund erfolgt, dürfen nur bei nicht möglicher Realisierung von Systemen zur Oberflächeninfiltration und ausschließlich für die Versickerung von Niederschlagswässer angewendet werden, die als nicht verunreinigt, schwach verunreinigt oder als verunreinigt eingestuft werden. Insbesondere für schwach verunreinigte und für verunreinigte Niederschlagswässer dürfen diese Systeme nur dann erlaubt werden, wenn auch die Einleitung in Oberflächengewässer nicht möglich ist. Die Niederschlagswässer werden vor der direkten Versickerung im Untergrund mindestens folgenden Vorbehandlungen unterzogen:
- schwach verunreinigte Niederschlagswässer von Flächen unter 500 m²: Schlammfang, mit Ausnahme der nachfolgenden Niederschlagswässer,
- schwach verunreinigte Niederschlagswässer von Flächen über 500 m²: Abscheider der Klasse II gemäß der Norm UNI EN 858-1 oder gleichwertige Behandlung,
- verunreinigte Niederschlagswässer von Flächen unter 500 m²: Abscheider der Klasse II gemäß der Norm UNI EN 858-1 oder gleichwertige Behandlung,
- verunreinigte Niederschlagswässer von Flächen über 500 m²: Abscheider der Klasse I gemäß der Norm UNI EN 858-1 oder gleichwertige Behandlung.
(3) Die Errichtung von Sickerschächten in den Untergeschossen ist ausschließlich für das nicht verunreinigte Niederschlagswasser von Dächern erlaubt, da die Filterschicht durch die ungesättigte Bodenschicht verringert wird und Sanierungseingriffe im Falle von Verunreinigungen kompliziert und aufwendig wären.
(4) Bei der Versickerung darf die Infiltrationsstrecke bis zum höchsten Grundwasserspiegel nie weniger als ein Meter betragen. Die direkte Einleitung der Niederschlagswässer in das Grundwasser ist verboten.
(5) Die Versickerung von Niederschlagswasser erfolgt in der Regel "dezentral", das heißt, am Abflussort oder in dessen unmittelbarer Nähe.
(6) In Trinkwasserschutzgebieten können besondere Vorschriften gelten. In der Regel ist in den Schutzzonen II die Infiltration von nicht verunreinigtem oder schwach verunreinigtem Niederschlagswasser nur mit Systemen zur Infiltration durch eine belebte und begrünte Bodenschicht zulässig.
(7) Niederschlagswässer von Flächen mit unbeschichteten Metallabdeckungen in Kupfer, Zink und Blei mit einer Oberfläche von über 100 m² werden zum Rückhalt der Schwermetalle mit geeigneten Filtern wie beispielsweise Zeolithfiltern vorbehandelt, wenn die Versickerung direkt in den Untergrund vorgesehen ist.