(1) Die Befüllung der Behälter durch die Lieferfirmen erfolgt im Beisein des Eigentümers oder des Benützers des Behälters oder einer Person, die den Eigentümer bzw. den Benützer vertritt.
(2) Das Personal der Firma, das die Befüllung durchführt, stellt durch einen Messstab oder ein anderes Instrument das verfügbare Volumen des Behälters sowie die korrekte Funktionsfähigkeit des Entlüftungsrohres und der Überfüllsicherung fest, sofern diese vorgesehen sind. Ist es nicht möglich, das verfügbare Volumen des Behälters festzustellen oder ist das Entlüftungsrohr oder die Überfüllsicherung nicht betriebsbereit, so darf die Befüllung nicht durchgeführt werden.
(3) Das Personal der Firma, das die Befüllung durchführt, hat Ölbindemittel griffbereit, die es im Fall eines Verschüttens einsetzt. Es meldet ein Verschütten unverzüglich der Feuerwehr.