(1) In Durchführung von Artikel 45 des Landesgesetzes legt dieses Kapitel die Bestimmungen in Bezug auf die Lage, die technischen Eigenschaften, den Einbau, den Betrieb, die periodischen Kontrollen und die Anpassung der Lagerstätten für verunreinigende Stoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Liter fest. Als verunreinigende Stoffe gelten jene Stoffe, die in der Richtlinie 67/548/EWG, in geltender Fassung, zur Kennzeichnung der gefährlichen Stoffe, geregelt sind.