(1) Die landwirtschaftliche Nutzung der Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben und Betrieben für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten ist auf die Wiederverwendung von Wasser oder Nährstoffen ausgerichtet. Zu diesem Zweck können die Abwässer aus den Betrieben laut den Ziffern 7, 8, 9 und 10 der Anlage L zum Landesgesetz unter Einhaltung folgender Bedingungen verwendet werden:
(2) Für die Nutzungsverbote, die Lagerungsbehälter, die Ausbringungstechniken und die Ausbringungsmenge gelten die Bestimmungen dieses Kapitels.