In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

g) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 21)
Verordnung über die Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen der Schulen für außerschulische Tätigkeiten

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1)

Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum A.Bl. vom 22. April 2008, Nr. 17.

Art. 9 (Vorrangskriterien für die Benutzung der Strukturen, die nicht sportlichen Tätigkeiten dienen)

(1) Die Ermächtigung zur Benutzung der schulischen Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die nicht sportlichen Tätigkeiten dienen, wird nach folgenden Vorrangskriterien erteilt:

  1. Vorbeugungs- und therapeutische Behandlungen für Menschen mit Behinderung sowie Maßnahmen für ihre soziale Eingliederung,
  2. Tätigkeiten und Programme für Jugendliche, die von Vereinen ohne Gewinnabsicht laut Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, durchgeführt werden,
  3. Kurse zur Förderung der Zweisprachigkeit laut Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung,
  4. Weiterbildungsinitiativen laut Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung,
  5. von öffentlichen Körperschaften oder von verschiedenen Organisationen durchgeführte Tätigkeiten wie künstlerische, kulturelle, soziale, Sprach-, und Bildungsveranstaltungen,
  6. von öffentlichen Körperschaften oder von Universitäten durchgeführte Tätigkeiten,
  7. Tätigkeiten und Veranstaltungen mit Gewinnabsicht.

Art. 10 (Vorrangskriterien für die Benutzung von Turnhallen und Sportanlagen)

(1)Die Ermächtigung zur Benutzung der Turnhallen, Schwimmbäder und Sportanlagen wird nach folgenden Vorrangskriterien erteilt:

  1. Vorbeugungs- und therapeutische Behandlungen für Menschen mit Behinderung sowie Maßnahmen für ihre soziale Eingliederung,
  2. Tätigkeiten von Amateursportvereinen, die einem Fachsportverband oder einem Dachverband angegliedert sind:
    1. Jugendsporttätigkeiten, welche Vorrang haben;
    2. andere Tätigkeiten;
  3. Aus- und Weiterbildungstätigkeiten im Sportbereich sowie Sportveranstaltungen, die von den Dachverbänden oder vom Landeskomitee der Fachsportverbände durchgeführt werden,
  4. von öffentlichen Körperschaften und von Universitäten durchgeführte Tätigkeiten,
  5. Freizeit-Sporttätigkeiten,
  6. Vereinstätigkeiten außerhalb des Sportbereiches,
  7. kommerzielle Tätigkeiten.

(2)Zur optimalen Auslastung der Sportanlagen und der Einrichtungen erfolgt die Zuweisung unter Berücksichtigung der Art der Benutzung, der Benutzeranzahl und der Benutzungsdauer. An den Wochenenden und während der Sommerferien haben die Tätigkeiten laut Buchstabe c) gegenüber den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) angegebenen Tätigkeiten Vorrang.2)

Art. 11 (Plan für die Benutzung der Turnhallen und Sportanlagen)

(1)Der für die Erteilung der Ermächtigung bindende Plan für die Benutzung der Turnhallen und Sportanlagen für außerschulische Tätigkeiten wird von einer Kommission einvernehmlich ausgearbeitet. Diese besteht aus zwei Personen in Vertretung der betreffenden Gemeinde, von denen eine Person den Vorsitz führt, und zwei Personen in Vertretung der Schulen. In Gemeinden mit nur einer Turnhalle oder nur einer Sportanlage wird der Benutzungsplan von einer Person in Vertretung der Gemeinde und einer Person in Vertretung der Schule ausgearbeitet.

(2)Die Kommission legt die Vorgangsweise für die Prüfung der Gesuche fest.

(3)Die Benutzung der Turnhallen und der Sportanlagen für gelegentliche Tätigkeiten und Tätigkeiten von geringer Dauer wird nicht im Benutzungsplan eingetragen. Sie wird direkt vom Schuldirektor bzw. von der Schuldirektorin autorisiert.

Art. 12 (Rückvergütung der Spesen und Kaution)

(1)Die Rückvergütung wird vom Eigentümer nach Art der Benutzung im Rahmen der Mindest- und Höchstgrenzen laut den Anhängen A und B festgelegt und kann im Falle einer Benutzung über einen Zeitraum von mehr als einen Monat auch in Raten erfolgen.

(2)Die Rückvergütung der Spesen, die direkt der Schule überwiesen werden muss, deckt die Kosten für Beleuchtung, Heizung, Reinigung, Überwachung und Instandhaltung der Gegenstände.

(3)Die Kaution für die Benutzung der Räumlichkeiten, mit Ausnahme der Unterrichtsräume, beträgt 500,00 Euro. Falls der Nutzer durch eine Haftpflichtversicherung für die ausgeübte Aktivität ausreichend abgesichert ist, wird von der Zahlung der Kaution abgesehen.

(4)Die Kaution dient als Sicherstellung für eventuelle Schäden oder außerordentlicher Reinigungsarbeiten. Zusätzliche Ausgaben werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten errechnet und sind in den Benutzungsbedingungen geregelt.

(5)Für die Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen der Landesberufs- und Landesschulen werden die Rückvergütung der Spesen und die Kaution der Autonomen Provinz Bozen überwiesen.

(6)Für die Benutzung von schulischen Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen im Eigentum der Gemeinde behält die Schule 50 Prozent der Rückvergütung und überweist den Restbetrag der betreffenden Gemeinde.3)

Art. 13 (Befreiung von der Rückvergütung der Spesen)

(1)Die von Vereinen ohne Gewinnabsichten durchgeführten Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) sowie gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) sind von der Bezahlung der Rückvergütung der Spesen befreit.

(2)Die Eigentümerkörperschaft kann zusätzlich zu den obgenannten Befreiungen beschließen, weitere Befreiungen vorzunehmen. Dabei kann sie von der Einhebung der Rückvergütung der Spesen oder der Kaution vollständig oder auch nur teilweise absehen. Die Befreiungskriterien werden von der Eigentümerkörperschaft festgelegt.

(3)Eine Rückvergütung oder Kaution werden in folgenden Fällen nicht eingehoben:

  1. Tätigkeiten oder Veranstaltungen von Schulgremien im Rahmen institutioneller Tätigkeiten der Schulen,
  2. Tätigkeiten oder Veranstaltungen, die von den Pädagogischen Instituten oder der Eigentümerkörperschaft organisiert werden,
  3. Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für das Landespersonal,
  4. Tätigkeiten der Musikinstitute,
  5. institutionelle Tätigkeiten der Landes- und Gemeindeverwaltungen,
  6. Tätigkeiten, die vom Eigentümer organisiert werden.

(4)Wenn der Schulhaushalt durch die außerschulische Benutzung belastet wird, wird ein entsprechender Ausgleich vorgenommen.4)

2)

Art. 10 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 14.

3)

Art. 12 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 14.

4)

Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 14.

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