Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Die Begünstigten müssen das Vorhaben entsprechend dem zur Förderung zugelassenen Projekt und Geschäftsplan ausführen.
(2) Die Begünstigten müssen ferner jährlich und für die gesamte Dauer des Geschäftsplans den Stand der Durchführung des Vorhabens und die erzielten Ergebnisse dokumentieren.
(3) Die Beihilfebegünstigten müssen die staatlichen und die Landeskollektivverträge sowie die geltenden Bestimmungen im Bereich Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beachten und den mitarbeitenden Familienmitgliedern vollen Rentenversicherungsschutz garantieren.
(4) Die Begünstigten verpflichten sich außerdem,
(5) Die Beihilfebegünstigten sind verpflichtet, die für die Durchführung der Monitoringtätigkeiten laut Artikel 14 des Gesetzes notwendigen Daten zu liefern.
(6) Der Begünstigte legt zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen laut den Absätzen 3 und 4 zu jedem Jahresende nach Gewährung der Beihilfe eine entsprechende Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde vor.