In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 551)
Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe und die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2007, Nr. 48

Art. 6 (Bebauungsrichtlinien außerhalb von Bauzonen)

(1) Unbeschadet der in den Artikeln 7, 10 und 11 enthaltenen Bestimmungen über die Bruttogeschossfläche gelten für die Beherbergungsbetriebe und für die Speise- und Schankbetriebe, die im landwirtschaftlichen Grün, einschließlich der aus Gründen des Landschaftsschutzes mit Bauverbot belegten Zonen, im alpinen Grün oder im Waldgebiet bestehen, die Vorschriften über die Abstände und die Gebäudehöhen, die in den Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan angegeben sind. In jedem Fall darf die höchste Höhe des bestehenden Gebäudes beibehalten bzw. erreicht werden, sofern zur Grundstücksgrenze ein Sichtwinkel von 0,5 eingehalten wird und an öffentlichen Straßen und Plätzen die Erweiterung in der bestehenden Bauflucht erfolgt und zu gegenüberliegenden Gebäuden ein Sichtwinkel von 1,0 eingehalten wird, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 112 des Landesraumordnungsgesetzes.

(2) Im Falle einer quantitativen Erweiterung dürfen nur 50 Prozent der funktionell nutzbaren Zubehörsfläche, auch in Abweichung von der Flächenwidmung, überbaut werden.