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In vigore al: 21/11/2014

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 351)
Verordnung über die Trinkwasserschutzgebiete

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Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen in der Zone III für bestehende öffentliche Trinkwasserversorgungen:

  1. Bauten und Grabungsarbeiten
    1. Die zuständige Behörde kann die Errichtung oder Umstrukturierung jeglicher Art von Bauten und die Durchführung von Erdbewegungen auf der Grundlage der Vorgaben der hydrogeologischen Studie zur Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete genehmigen.
    2. In der hydrogeologischen Studie laut Ziffer 1) wird die maximale Tiefe angegeben, bis zu der Grabungsarbeiten zulässig sind; die Trinkwasserbezugsquelle darf dabei keinesfalls gefährdet werden.
    3. Aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse des Untergrundes kann ein Geologe in sensiblen Gebieten auch eine Zonenkarte mit den verschiedenen zulässigen maximalen Grabungstiefen erstellen, aus der hervorgeht, in welchen Teilen Grabungsarbeiten unbedenklich, nur mit eines weiteren geologischen Gutachtens oder weiteren Auflagen erlaubt sind und wo Grabungsarbeiten hingegen verboten sind.
    4. Die Errichtung von neuen Verkehrsanlagen sowie die Änderung von bestehenden örtlichen Verkehrsanlagen kann von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
    5. Voraussetzung für die Genehmigung laut Ziffer 4) ist ein eigenes projektbezogenes hydrogeologisches Gutachten, das vor der Eintragung in den Bauleitplan vorzulegen ist, die Vereinbarkeit des Projekts nachweist und auch eventuelle Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Trinkwasserbezugsquelle anführt.
    6. Die Eintragung von übergemeindlichen Verkehrswegen und neuen Bauzonen in den Bauleitplan kann nur nach Vorlage eines eigenen projektbezogenen hydrogeologischen Gutachtens und nach positivem Gutachten des Amtes für Gewässernutzung genehmigt werden.
    7. Wald- und Almerschließungswege können nur genehmigt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch den Bau und den Betrieb keine Verunreinigung der Trinkwasserbezugsquellen entsteht.
  1. Verunreinigende Stoffe
    1. Neue Hauptsammler können nach positivem Gutachten des Amtes für Gewässernutzung genehmigt werden.
    2. Verboten sind neue Friedhöfe und das Vergraben von Tierkadavern.
    3. Verboten sind Deponien jeglicher Art sowie neue zentrale Abwasserreinigungsanlagen und Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von wasserverunreinigenden Stoffen.
    4. Die Zwischenlagerung von Müll muss in für die gelagerten Stoffe dichten Behältern oder auf dichten Lagerflächen erfolgen und es sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
    5. Verboten sind neue Handelslager und Umfüllplätze für Wasser verunreinigende Treib- und Brennstoffe, wie etwa Tankstellen, und für radioaktive oder wassergefährdende Stoffe laut den Anlagen G und H des Gesetzes, einschließlich der Betriebe und Anlagen, die diese Stoffe herstellen oder verarbeiten.
    6. Für bestehende Anlagen und Betriebe laut den Ziffern 3) und 5) müssen angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und gegebenenfalls ist ein Frühwarnsystem zur Grundwasserkontrolle einzurichten.
    7. Bei Gefährdung der Trinkwasserbezugsquelle schreibt das Amt für Gewässernutzung der zuständigen Behörde die Einschränkung oder das Verbot des Transportes von verunreinigenden Stoffen vor.
    8. Verboten ist die Wiederverwertung verunreinigter Böden mit Schadstoffkonzentrationen, die über den Grenzwerten gemäß Anhang 1, Tabelle 1, Spalte A (Flächen mit Zweckbestimmung öffentliches Grün, private Grünflächen, Wohnbauzone) im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1072 vom 4. April 2005 liegen, wenn sie aus Altlastensanierungen stammen, die sich außerhalb des Schutzgebietes befinden.
  2. Sportanlagen
    1. Alle Skipisten, Rodelbahnen und Langlaufloipen müssen eine stabile und lückenlose Begrünung haben und der Abfluss des Oberflächenwassers muss geregelt werden, um Erosionen zu vermeiden.
  3. Land- und Forstwirtschaft
    1. Dünger dürfen nur im notwendigen Ausmaß verwendet werden. Die jeweilige Menge wird auf der Grundlage von Bodenanalysen festgestellt, die vom Betreiber der Trinkwasserleitung durchzuführen sind.
    2. Es dürfen nur jene Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die in der mit Beschluss der Landesregierung autorisierten Positivliste enthalten sind.
    3. Abgesehen von Ausnahmefällen dürfen keine Änderungen am Bauleitplan vorgenommen werden, die eine Verminderung des Trinkwasserschutzes bewirken. Es muss überprüft werden, ob die Änderung auch außerhalb des Schutzgebietes möglich ist.
    4. Für Bauleitplan-Änderungen im Ausmaß von mehr als 10000 Quadratmetern ist ein eigenes projektbezogenes hydrogeologisches Gutachten vorzulegen, und es ist das positive Gutachten des Amtes für Gewässernutzung notwendig.
  4. Sonstiges
    1. Verboten sind Bergbautätigkeiten, die Eröffnung von Gruben sowie die Ablagerung von bergbaulichen Rückständen; bestehende Abbauermächtigungen dürfen nicht verlängert werden.
    2. Für die Anlagen laut Ziffer 1) müssen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen für die Trinkwasserbezugsquelle getroffen werden und gegebenenfalls ist ein Frühwarnsystem zur Grundwasserkontrolle einzurichten.
    3. Ableitungen aus Grund- oder Oberflächengewässern können genehmigt werden, sofern sie nicht die Trinkwasserbezugsquelle beeinträchtigen.
    4. Die Entnahme von Grundwasser zur thermischen Nutzung ist verboten. Die Wärmegewinnung durch Erdsonden ohne Wasserentnahme ist erlaubt.
    5. Bei Aufschlussbohrungen zur Erkundung des Untergrundes müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen und trinkwassergeeignete Stoffe verwendet werden, wie biologisch abbaubare Schmiermittel, geeignete Schweremittel sowie Ölauffangwannen unter dem Bohrgerät.
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. August 2006, Nr. 35.
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