(1) Die öffentlichen Schank- und Speisebetriebe im Gastgewerbe öffnen um 6.00 Uhr, schließen um 1.00 Uhr.
(2) Die Tanzlokale öffnen um 20.00 Uhr, schließen um 3.00 Uhr.
(3) Die Nachtlokale, als "Night Club" bezeichnet, öffnen um 22.00 Uhr, schließen um 5.00 Uhr.
(4) Die Gaststätten dürfen an folgenden Tagen bis 5.00 Uhr geöffnet bleiben: Unsinniger Donnerstag, Faschingsdienstag, 14. und 15. August, 31. Dezember.2)
(1)Zur Sperrstunde muss jede Dienstleistung eingestellt werden, sei es die Verabreichung von Speisen und Getränken, sei es die Darbietung von Musik, Tanz oder ‚Ähnlichem. Für das Verlassen des Lokals wird den Gästen eine halbe Stunde Zeit eingeräumt.
(2) Um die Einhaltung der Sperrstunde zu gewährleisten, darf die Verabreichungstätigkeit von Getränken vorher eingestellt werden, jedoch nicht früher als eine Stunde vor Beginn der Sperrstunde.
(3) In Speisebetrieben darf der Betreiber im Rahmen der täglichen Öffnungszeiten die Zeiträume festlegen, in denen Speisen verabreicht werden.
(4) Die Speise- sowie die Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Restaurant dürfen anlässlich einer Feier mit geladenen Gästen eine zusätzliche Öffnungszeit einplanen; diese muss jedoch fünf Tage vor dem betreffenden Tag dem Bürgermeister mitgeteilt werden. Bei Eintritt der allgemeinen Sperrstunde muss der Gastbetrieb für die Öffentlichkeit geschlossen werden.
(5) Ist der Anlass für die Verlängerung der Sperrstunde nicht nachgewiesen, verweigert der Bürgermeister den Sichtvermerk. Die Mitteilung ohne Sichtvermerk ist ungültig.3)
(1) Die mit der Betriebslizenz festgesetzte Betriebszeit kann jederzeit entweder auf Antrag oder von Amts wegen geändert werden.
(2) Die Nachverlegung der Sperrstunde bewilligt der Landeshauptmann; ausgenommen sind die Tagesbewilligungen, welche der Bürgermeister nur zu besonderen örtlichen Anlässen oder wenn ein besonderes allgemeines Interesse daran besteht, erteilt.
(3) Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann jederzeit eine verkürzte Betriebszeit angeordnet werden.
(1) Betreiber von Schank- und Speisebetrieben haben die Möglichkeit, entweder keinen wöchentlichen Ruhetag oder aber bis zu zwei wöchentliche Ruhetage einzuhalten; in letzterem Falle sind der Ruehtag oder die Ruhetage ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Mitteilung der erfolgten Festlegung folgt, einzuhalten.
(2) In folgenden Fällen müssen die allenfalls festgelegten wöchentlichen Ruhetage nicht eingehalten werden:
(3) Bei besonderem saisonbedingtem Bedarf oder bei besonderen örtlichen Anlässen kann der Bürgermeister die Verpflichtung zur Einhaltung des Ruhetages bzw. der Ruhetage für eine bestimmte Zeit – gegebenenfalls auch nur für bestimmte Betriebe – aufheben.4)
(1) Der Ruhetag und die Öffnungszeiten sind im Eingangsbereich des Lokals anzuschlagen.
(1) Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Dekretes werden die in Artikel 54, Absatz 2, Buchstabe c), bzw. Absatz 5, und Artikel 55 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, vorgesehenen Strafen angewandt.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 1998, Nr. 207/1.5, ist aufgehoben.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für dessen Einhaltung Sorge zu tragen.