(1) Die Gemeinde legt die nähere Regelung bezüglich der Anschlussleitungen fest. Aus Gründen der rationellen Betriebsführung des gesamten Leitungsnetzes und dessen Wartung ist es empfehlenswert, dass nach der Errichtung der Anschlussleitung diese bis zum Rückschlagventil nach dem Zähler in das Eigentum des Betreibers übergeht, der alle nach dem Bau auftretenden Kosten trägt, und damit für den Kunden jede Verantwortung für diese Leitung erlischt.
(2) Der Kunde ist verantwortlich für die Unversehrtheit der in seiner Liegenschaft untergebrachten Rohre, Armaturen und Zähler. Der Anschluss darf nur für die beantragte Tätigkeit verwendet werden.