(1) Die Arten und die Beträge der Grundbuchsgebühren, der Katastersondergebühren und der anderen Einnahmen der Abteilung 41 sind laut beigefügten Tabellen, die einen ergänzenden Bestandteil dieser Verordnung bilden, genehmigt; allfällige, bereits mit formeller Maßnahme der Region gewährte Befreiungen werden beibehalten.
(2) Die neuen Gebühren sind ab 1. Oktober 2005 anzuwenden, mit Ausnahme der Jahresgebühr für den Netzanschluss an den Datenbestand des Grundbuches und Katasters, die ab 1. Jänner 2006 in Kraft tritt.
(3) Die Ausstellung der Dienste durch öffentliche Ämter, die in anderen Provinzen die gleichen oder ähnlichen Zuständigkeiten ausüben, erfolgt laut der sich bereits in Anwendung befindenden Vereinbarungen oder Bedingungen, mit gegenseitigem Einziehen der Gebühren seitens der erhebenden Körperschaft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.