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In vigore al: 21/11/2014

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 361)
Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. Oktober 2003, Nr. 43.

Art. 25 (Ausstellung, Gültigkeit und Rückerstattung des Zivilschutzausweises)

(1) Als Verantwortliche des Amtes für Zivilschutz im Sinne von Artikel 20 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, gelten der Direktor, der stellvertretende Direktor und die mit der Einsatztätigkeit beauftragten Mitarbeiter des Amtes für Zivilschutz sowie der Direktor und der stellvertretende Direktor der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung.

(2) Für die Verantwortlichen des Amtes für Zivilschutz, die Mitglieder der Landesleitstelle und der Bezirksleitstellen sowie für die Sonderbeauftragten der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung erfolgt die Ausstellung des Zivilschutzausweises durch den Landeshauptmann. Die typografische Gestaltung dieses Ausweises wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

(3) Für die Mitglieder der Gemeindeleitstellen erfolgt die Ausstellung des Zivilschutzausweises durch den jeweiligen Bürgermeister. Die typografische Gestaltung dieses Ausweises wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

(4) Der Zivilschutzausweis hat unbegrenzte Gültigkeit.

(5) Die Auflösung des Dienstverhältnisses sowie das Ausscheiden aus der Hilfsorganisation bedingen die Rückgabe des Zivilschutzausweises. Zudem kann der Direktor der für Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung an den Landeshauptmann einen begründeten Antrag auf Einziehung des Zivilschutzausweises stellen. Der Landeshauptmann verfügt die Aufforderung zur Rückgabe des Zivilschutzausweises.