Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 28. Oktober 2003, Nr. 43.
(1) Diese Verordnung regelt das Rechnungswesen, die Vertragstätigkeit und die Dienstleistungen in Regie des Sonderbetriebs für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste und der anderen Einrichtungen des Feuerwehrdienstes laut Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, betreffend den Vereinheitlichten Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste, in der Folge Vereinheitlichter Text genannt; sie regelt weiters den Zivilschutzausweis und die Zugehörigkeit zu den Rettungsorganisationen.