(1) Die Bestimmungen des Titels I - Finanzgebarung und Buchhaltung und des Titels III - Rechnungsunterlagen und Buchhaltung über Datenträger finden mit Beginn des Haushaltsjahres 2002 Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Titels II - Vermögensgebarung und von Artikel 61 Absatz 2 finden mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit der Schulen Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Titels IV - Rechtsgeschäftsfähigkeit, des Titels V - Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Buchhaltung - und des Titels VI - Verschiedenes - finden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.