(1) Für all jenes, das die gegenständliche Verordnung nicht vorsieht, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes.
(2) Die Schulämter erlassen Richtlinien und Anweisungen, die für die Anwendung dieser Verordnung verbindlich sind, einschließlich der Richtlinien und Anweisungen für die Erstellung des Haushalts, für die Führung der obligatorischen Buchhaltungsdokumente, für die Abschlussrechnung und für jeden anderen erforderlichen Aspekt, um die reibungslose Abwicklung der verwaltungsmäßigen Amtsgeschäfte der Schulen zu gewährleisten.