(1) Bei Auflösung der Schulräte und bei Neuerrichtung von Schulen ernennt der zuständige Schulamtsleiter oder die zuständige Schulamtsleiterin bis zur Einsetzung der neuen Schulräte einen Kommissär oder eine Kommissärin zwecks Ausübung der außerordentlichen Verwaltung.
(2) Dem außerordentlichen Kommissär oder der außerordentlichen Kommissärin steht eine von der Landesregierung festgelegte Vergütung zu.
(3) Dem außerordentlichen Kommissär oder der außerordentlichen Kommissärin stehen die Befugnisse des Schulrates laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, zu.
(4) Bei Auflassung von Schulen wird ein Liquidierungskommissär oder eine Liquidierungskommissärin für die Vornahme der notwendigen Abschlussmaßnahmen ernannt.