(1) Unbeschadet der spezifischen Einschränkungen, die von Gesetzen und Verordnungen sowie von einschlägigen Bestimmungen vorgesehen sind, besitzen die Schulen im Rahmen ihrer institutionellen Ziele volle Vertragsautonomie.
(2) Im Rahmen der Vertragsautonomie laut Absatz 1 können die Schulen Abkommen und Verträge abschließen; ausgenommen sind Glücksverträge und - generell - Spekulationsgeschäfte sowie die Teilnahme an Personen- und Kapitalgesellschaften. Möglich bleiben die Errichtung und die Teilnahme an Konsortien, die auch die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben können.
(3) Die Verträge, außer jenen über die Ausgaben laut Artikel 35, werden in den Formen, wie sie die entsprechenden Gesetzesbestimmungen vorsehen, abgeschlossen und im Falle der Formfreiheit mittels Austausch von Korrespondenz gemäß Handelsgebrauch.