(1) Das Inventar der unbeweglichen Vermögensgüter muss folgende Angaben enthalten:
- den Ort, die Bezeichnung, die Beschaffenheit und die Qualität der Güter,
- die Grundbuchsdaten,
- den Erwerbstitel,
- die Daten über den Wert und die Bestimmung der Güter.
(2) Die beweglichen Güter werden im entsprechenden Inventar in chronologischer Reihenfolge mit ununterbrochen fortlaufender Nummer und mit kennzeichnenden Angaben über Folgendes eingetragen: die Herkunft, den Ort, in dem sie sich befinden, die Menge oder die Anzahl, den Erhaltungszustand, den Wert und die eventuellen Einkünfte.
(3) Inventarisierungspflichtig sind alle beweglichen Güter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 400 Euro, MwSt. inbegriffen, betragen. Dieser Betrag wird alle 5 Jahre auf Grund des vom Landesinstitut für Statistik erstellten gesamtstaatlichen Indexes der Verbraucherpreise angepasst. Gegenstände von künstlerischem oder historischem Interesse müssen gemäß den unten angeführten Kategorien, unabhängig von ihrem Wert, immer inventarisiert werden.
(4) Jeder Gegenstand wird mit der Nummer gekennzeichnet, unter der er im Inventar eingetragen ist.
(5) Das Inventar der beweglichen Vermögensgüter muss folgende Angaben enthalten:
- den Standort,
- die Beschreibung und die Anzahl,
- den Kaufpreis oder den Schätzwert.
(6) In getrennte Inventare eingetragen werden: die unbeweglichen Güter, die Güter mit historischem Wert, die Bücher und das bibliographische Material, Möbel und Einrichtungen.
(7) Unabhängig von ihrem Wert werden die zerbrechlichen und die leicht verbrauchbaren Güter, und zwar alle, die sich durch den laufenden Gebrauch schnell abnützen, nicht in das Inventar eingetragen.
(8) Nicht inventarisierungspflichtige Güter sind keiner Art von Registrierung unterworfen.
(9) Die beweglichen Güter, die kostenlos von der Schule benützt werden, müssen in ein eigens dafür vorgesehene Register eingetragen werden.
(10) Mit der Verwahrung der Wertpapiere und der Wertgegenstände wird jenes Kreditinstitut betraut, das den Kassendienst für die Schule versieht.
(11) Jede Änderung der Inventargüter, sowohl Zunahme als auch Abnahme, wird in chronologischer Reihenfolge im betreffenden Inventarverzeichnis vermerkt.
(12)Der Wert der sich im Inventar befindlichen Güter wird jährlich um einen mit Beschluss der Landesregierung je nach Typologie und Kategorie festgelegten Prozentsatz reduziert. Von dieser Reduzierung ausgenommen sind die Kunstwerke, die zumindest alle zehn Jahre neu bewertet werden.16)
(13) Wenn der Direktor oder die Direktorin aus dem Amt scheidet, erfolgt in Anwesenheit des übernehmenden und des übergebenden Verwahrers und nach Abschluss und Überprüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Register die Übergabe der Inventare mittels Protokoll.