(1) Im Haushalt wird als erstes Einnahmekapitel der zum 31. Dezember des Haushaltsjahres, das dem Bezugsjahr vorausgeht, vermutete Verwaltungsüberschuss vorgesehen.
(2) Dem Haushalt wird eine Tabelle beigelegt, die den erwähnten Verwaltungsüberschuss erläutert.
(3) In einer eigenen Übersicht werden die einzelnen Ausgabenbereitstellungen in Bezug auf die Verwendung des vermuteten Verwaltungsüberschusses angegeben. Genannte Bereitstellungen dürfen ausschließlich nach Durchführung der tatsächlichen finanziellen Verfügbarkeit und innerhalb der Grenzen des effektiv festgestellten Verwaltungsüberschusses verwendet werden.