(1) Die Schulen erstellen den Haushalt auf der Grundlage des Betrages der ordentlichen Zuweisung, der gemäß den von der Landesregierung genehmigten Kriterien bestimmt und vom zuständigen Schulamtsleiter oder der zuständigen Schulamtsleiterin den Schulen mitgeteilt wird, und weiterer Zuweisungen laut Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes. Unabhängig davon sind allfällige Ergänzungen, die sich nach der Genehmigung des Landeshaushaltsgesetzes ergeben, möglich.
(2) Die Schulen sorgen für den autonomen Einsatz der Finanzmittel laut Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes, vorausgesetzt, dass diese Mittel nicht an spezifische Zwecke gebunden sind.