(1) Die jährliche Finanzgebarung der Schule erfolgt aufgrund eines Haushaltsvoranschlages.
(2) Der Haushaltsvoranschlag, in der Folge "Haushalt" genannt, ist das Instrument der Finanzplanung der Schulen.
(3) Der Haushalt wird in Ausübung der den Schulen zuerkannten Autonomie und in Übereinstimmung mit ihrem Schulprogramm laut Artikel 4 des Gesetzes erstellt.
(4) Die Finanzgebarung der Schulen erfolgt in Form des Kompetenzhaushaltes und muss sich an die Kriterien der Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit halten. Dabei befolgt sie die Grundsätze der Transparenz, Jährlichkeit, Allgemeinheit, Vollständigkeit, Einheitlichkeit, Wahrhaftigkeit und des finanziellen Gleichgewichtes. Gebarungen von Fonds außerhalb des Haushaltes sind verboten, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 39 und 40.