(1)Wird der Haushalt vom Schulrat nicht vor Beginn des Haushaltsjahres, auf das er sich bezieht, beschlossen, sorgt der Direktor oder die Direktorin für die provisorische Gebarung jener Ausgaben, die für die Fortführung der bereits begonnenen Projekte nötig sind, und zwar monatlich bis zu einem Zwölftel der im vorhergehenden Haushaltsjahr erfolgten Ausgaben für den allgemeinen Verwaltungs- und Unterrichtsbetrieb; ebenso sorgt er oder sie für die Gebarung der erforderlichen Mehrausgabe, wenn es sich um Pflichtausgaben handelt, die eine Teilung oder die Bezahlung in Zwölfteln nicht zulassen.
(2) Wenn der Haushalt nicht innerhalb 45 Tagen ab Beginn des Haushaltsjahres beschlossen ist, teilt der Direktor oder die Direktorin dies dem zuständigen Schulamtsleiter oder der zuständigen Schulamtsleiterin innerhalb der folgenden zehn Tage mit; dieser bzw. diese ernennt einen Kommissar oder eine Kommissarin ad acta, der oder die innerhalb der im Ernennungsakt festgesetzten Frist, auf jeden Fall aber bis 30. April des Bezugshaushaltsjahres, für die Erstellung und die Genehmigung des Haushaltes sorgt.5)