(1) Dem Direktor oder der Direktorin obliegt die Durchführung des Jahresprogrammes in Ausübung der Aufgaben und der Führungsverantwortung laut Artikel 13 des Gesetzes.
(2) Der Direktor oder die Direktorin bestimmt die Ausgaben für den allgemeinen Verwaltungs- und Unterrichtsbetrieb und für die Projekte, auf die sie sich beziehen, und zwar innerhalb der entsprechenden im Haushalt festgesetzten Finanzausstattung und den Verfügbarkeiten in Bezug auf die spezifischen Projekte gemäß den von den Vordrucken laut Artikel 45 festgesetzten Kodes. Zu diesem Zweck und um die Ausübung der Kontrollaufgaben zu ermöglichen, werden die Übersichten laut Artikel 5 Absatz 4 vom Verantwortlichen oder der Verantwortlichen des Projektes in Bezug auf den Fortgang des Projektes, und vom Schulsekretär oder der Schulsekretärin in Bezug auf die durchgeführten Ausgaben ständig auf den neuesten Stand gebracht.
(3)Falls die Verwirklichung eines Projektes die Verwendung von Ressourcen erfordert, welche die entsprechende Finanzausstattung übersteigen, kann der Direktor oder die Direktorin die Mehrausgabe von maximal zehn Prozent der ursprünglich vorgesehenen Mittel anordnen und den entsprechenden Betrag dem Reservefonds entnehmen, wobei der Schulrat in der nächstfolgenden Sitzung darüber in Kenntnis gesetzt wird.4)