(1)Auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin nimmt der Schulrat mit begründetem Beschluss nach dem in Artikel 5 vorgesehenen Verfahren je nach den Erfordernissen des Lehr- und Verwaltungsbetriebes und der einzelnen Projekte die notwendigen Änderungen im Haushalt vor.
(2) Folgende Haushaltsänderungen werden mit Dekret des Direktors oder der Direktorin verfügt und dem Schulrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis gebracht:
(3) Umbuchungen innerhalb der Rückstände sowie zwischen den Rückständen und der Kompetenzgebarung sind nicht zulässig.
(4) Der Direktor oder die Direktorin übermittelt dem zuständigen Schulamt die Maßnahmen der Haushaltsänderungen innerhalb 15 Tagen ab Beschlussfassung.3)