(1) Zum Zweck der allfällig erforderlichen Programm- und Haushaltsänderungen prüft der Direktor oder die Direktorin in regelmäßigen Abständen den Stand der Durchführung des Schulprogrammes und der einzelnen Projekte; der Schulsekretär oder die Schulsekretärin überprüft die finanzielle Verfügbarkeit.
(2) Der Schulsekretär oder die Schulsekretärin erstellt einen eigenen Bericht über die festgestellten Einnahmen und über den Bestand der erfolgten Zweckbindungen sowie der erfolgten Zahlungen, um die Überprüfungen gemäß Absatz 1 zu ermöglichen; dies erfolgt ebenso für alle Haushaltsänderungen laut Artikel 10.