(1)Zur Verwirklichung der Autonomie und der Zielsetzungen laut den Artikeln 2, 4 und 7 des Gesetzes kann die Schule Ausgaben für Feiern, Repräsentationen, Teilnahmen, Bekanntmachungen und Mitteilungen tätigen.
(2) Unter Repräsentationskosten versteht man Ausgaben für Initiativen, die die Schule nach außen sichtbar machen, und die Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit. Diese Tätigkeiten verfolgen das Ziel, im Rahmen der Beziehungen der Schule die Aufmerksamkeit und das Interesse von Einrichtungen und qualifizierten Persönlichkeiten des Landes, des Staates, der Europäischen und internationaler Gemeinschaften auf die Institution, ihre Tätigkeit und ihre Ziele zu lenken und somit die Vorteile auszuschöpfen, die einer öffentlichen Einrichtung auf Grund ihres Bekanntheitsgrads und der Unterstützung in ihrer Tätigkeit für die Allgemeinheit zu gute kommen.
(3) Die Gebarung der Ausgaben laut gegenständlichem Artikel erfolgt gemäß Ermächtigung des Schulrates in Beachtung folgender Grundsätze: