(1) Für den Ökonomatsdienst und für geringe Ausgaben der Schule wird ein Fonds vorgesehen, der dem Schulsekretär oder der Schulsekretärin vom Direktor oder der Direktorin in der Höhe und nach den Kriterien, die vom Schulrat bei der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages festgesetzt werden, vorgestreckt wird, und zwar mit eigenem Zahlungsauftrag zu Lasten der Durchlaufkonten.
(2) Jedes Mal, wenn der vorgestreckte Betrag zur Neige geht, legt der Schulsekretär oder die Schulsekretärin dem Direktor oder der Direktorin eine Abrechnung mit den Belegen der getätigten Ausgaben vor. Diese Abrechung wird mit Dekret des Direktors oder der Direktorin genehmigt und die getätigten Ausgaben werden den entsprechenden Kapiteln angelastet und dem Sekretär oder der Sekretärin rückerstattet. Die Rückerstattung muss auf jeden Fall vor Ende des Haushaltsjahres beantragt und verfügt werden.
(3) Der Schulsekretär oder die Schulsekretärin verbucht chronologisch die gesamten durchgeführten Kassenbewegungen im Register für den Ökonomatsdienst und für geringe Ausgaben laut Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f).
(4) Für die Durchführung des Ökonomatsdienstes und für geringe Ausgaben kann der Schulsekretär oder die Schulsekretärin ein eigenes Kontokorrent eröffnen und sich eine Bankomat-Karte besorgen, um kleinere Ausgaben tätigen zu können. Die Spesen und die Zinsen sind dann im Haushalt der Schule zu verbuchen.
(5) Der Direktor oder die Direktorin kann auch andere dem Schulbetrieb angehörige Personen auswählen, denen Fonds für Schultätigkeiten anvertraut werden, und zwar mit denselben Verbuchungsvorschriften, die für den Schulsekretär oder die Schulsekretärin gelten.12)