(1) Die Benutzung der Kreditkarte ist im Rahmen der im Jahresprogramm für diesen Zweck bestimmten Zuweisung und in Beachtung der geltenden Vorschriften betreffend die Ausgabenermächtigung erlaubt, falls es nicht möglich oder zweckmäßig ist, die ordentlichen Verfahren für die Durchführung folgender Ausgaben anzuwenden:
(2) Inhaber der Kreditkarte ist der Direktor oder die Direktorin oder eine andere Person, die vom Direktor oder der Direktorin bestimmt wird und im Dienste der Schule steht.
(3) Für die auf diese Weise erfolgten Zahlungen sorgt der Schulsekretär oder die Schulsekretärin innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der entsprechenden Kontoauszüge für die buchhalterische Überprüfung. Für diese Ausgaben werden Zahlungsaufträge zur Deckung der Ausgaben ausgestellt.
(4) Die Beziehungen zu den Kreditinstituten oder zu anderen Körperschaften, die Kreditkarten ausstellen, werden mit eigener Vereinbarung geregelt, die eventuell im Betrauungsakt laut Artikel 37 eingefügt werden kann.