(1) Für die Zahlung der zu einem fixen Datum fälligen Ausgaben für die Benutzung und anderer Pflichtausgaben für den Schulbetrieb verabschiedet der Direktor oder die Direktorin und der Schulsekretär oder die Schulsekretärin periodische Ausgabenprogramme, mit denen sie gleichzeitig das kassenführende Institut zur Zahlung ermächtigen.
(2) Der Schulsekretär oder die Schulsekretärin teilt dem kassenführenden Institut die Identifizierungsmerkmale mit und übermittelt die Unterlagen über die Benutzungen und die anderen Ausgaben, die im Programm gemäß Absatz 1 enthalten sind.
(3) Das kassenführende Institut übermittelt der Schule periodisch das Verzeichnis der erfolgten Zahlungen. Der Schulsekretär oder die Schulsekretärin sorgt, nach Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen und der Ausgabenunterlagen, für die Erstellung der Unterlagen für die Flüssigmachung der Ausgaben sowie für die Erstellung der Zahlungsaufträge zur Deckung der Ausgaben, die das kassenführende Institut der Schule bereits angelastet hat.