(1) Die Zahlung der Ausgaben erfolgt durch Einzel- oder Sammelzahlungsaufträge lautend auf das kassenführende Institut, angeordnet.
(2) Die Zahlungsaufträge werden vom Direktor oder der Direktorin und vom Schulsekretär oder der Schulsekretärin unterzeichnet.
(3) Der Schulsekretär oder die Schulsekretärin überprüft die ausreichende Verfügbarkeit auf dem Kontokorrent der Schule.
(4) Die von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Bestimmungen über die Auf- und Abrundungen werden angewandt, sofern die Tilgung seitens des kassenführenden Instituts durch Direktzahlung an den Gläubiger erfolgt.