(1) Die Flüssigmachung der Ausgabe, die in der Bestimmung des genau geschuldeten Betrages und der Identität des Gläubigers besteht, erfolgt durch den Schulsekretär oder die Schulsekretärin nach Feststellung - bei Ankauf von Gütern und Dienstleistungen beziehungsweise bei Durchführung von Arbeiten - der Ordnungsmäßigkeit der entsprechenden Lieferung oder Durchführung sowie, im Falle von dauerhaften Gütern, nach Feststellung der erfolgten Inventarisierung, auf der Grundlage der Titel und der Belege, die das Recht des Gläubigers beweisen. Mit der Unterzeichung der Vorlage der Flüssigmachung bestätigt der Schulsekretär oder die Schulsekretärin außerdem die Übereinstimmung der Ausgabe mit dem Zweckbindungsakt.