(1) Die aktiven Rückstände setzen sich aus der Differenz zwischen den festgestellten Beträgen und den innerhalb des Haushaltsjahres eingehobenen und eingezahlten Beträgen zusammen.9)
(2) Die endgültige Feststellung der als aktive Rückstände auszuweisenden Beträge wird vom Schulsekretär oder der Schulsekretärin nach Abschluss des entsprechenden Haushaltsjahres vorgenommen.