(1) Die Lehrpersonen können vom Direktor oder der Direktorin zur Einhebung und zur Einzahlung von Beträgen, die für unterrichtsbegleitende Veranstaltungen und für Verbrauchsmaterial der Schülerarbeiten inbegriffen – direkt von den Schülern und Schülerinnen gezahlt werden, ermächtigt werden, und zwar innerhalb der vom Schulrat festgesetzten Höchstgrenze. In diesem Fall erfolgt eine ordnungsgemäß belegte Endabrechnung, die nach Rechnungsprüfung seitens des Schulsekretärs oder der Schulsekretärin vom Direktor oder der Direktorin am Ende der Veranstaltung genehmigt wird.8)
(2) Der Schulsekretär oder die Schulsekretärin verbucht anschließend im Haushalt den Gesamtbetrag der Einnahmen und den Gesamtbetrag der Ausgaben der dokumentierten Rechnungslegung unter Beachtung der Grundsätze der Allgemeinheit und der Vollständigkeit des Haushaltes.