(1) Die Einnahme ist festgestellt, wenn die Schule den Grund der Forderung und die Identität des Schuldners ermittelt und in die entsprechenden Kapitel als Kompetenz des Haushaltsjahres den Betrag des Guthabens einschreibt, das innerhalb desselben Jahres fällig wird.
(2) Für die Einnahmen, die aus Zuweisungen der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol oder von anderen öffentlichen Körperschaften stammen, erfolgt die Feststellung auf der Grundlage der Maßnahme der Fondszuweisung.
(3) Für die Einnahmen auf Durchlaufkonten erfolgt die Feststellung im Verhältnis zum Betrag der Einhebungen sowie in Folge der erfolgten Zweckbindungen oder der Durchführung von Zahlungen der entsprechenden Ausgaben.
(4) In jedem anderen Fall erfolgt bei Fehlen von Unterlagen über die Forderung die Feststellung gleichzeitig mit der Einhebung der Einnahmen.
(5) Die Akte, auf Grund derer Einnahmefeststellungen erfolgen, werden vom Schulsekretär oder der Schulsekretärin gegengezeichnet, welcher oder welche die buchhalterischen Eintragungen besorgt, nachdem er oder sie den Forderungstitel, die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen und die korrekte Anlastung auf die entsprechenden Kapitel des Haushaltes überprüft hat.