(1) Die im Haushaltsvoranschlag enthaltenen Einnahmen werden in folgende Titel unterteilt:
(2) Innerhalb eines jeden Titels werden die Einnahmen gemäß ihrer Herkunft in Kategorien und gemäß ihres Gegenstandes in Kapitel unterteilt.
(3) Die laufenden Einnahmen bestehen aus den Finanzierungen laut Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes.
(4) Die Investitionseinnahmen umfassen die von der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol, von anderen Körperschaften oder von Privaten für Investitionsausgaben gewährten Beiträge. Investitionseinnahmen sind auch die Veräußerungen beweglicher Güter.