Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Oktober 2001, Nr. 45.
(1) In Anwendung der Artikel 5, 13 und 14 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, eröffnet die Autonome Provinz Bozen ein Kontokorrent, auf das folgende Beträge überwiesen werden:
(2) Die Einnahmen werden auf ein eigenes Kapitel des Landeshaushaltes überwiesen, das gemäß Artikel 17 des Landesgesetzes vom 31. Jänner 2001, Nr. 2"Landesfonds zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung" lautet.
(3) Die in den Fonds eingehenden Beträge werden für die Zwecke laut den Artikeln 13 und 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, zweckgebunden.
(4) Im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, werden die Bedingungen für die Zahlungen, die Einhebung und die Überweisung der Ausgleichszahlungen zur Befreiung von der Pflichtaufnahme mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.