(1) Während der Ausführung der Bauarbeiten erhält der Auftragnehmer auf Grund der Angaben in den Rechnungsunterlagen Anzahlungen auf die Vertragssumme, und zwar innerhalb der in den besonderen Vergabebedingungen festgelegten Fristen oder in Raten und je nach Fortschritt der ordnungsgemäß ausgeführten Bauarbeiten.
(2) Die Teilbeträge werden ohne Abzüge gezahlt.
(3) Die Bestätigungen über die Baufortschritte und die Zahlungsbestätigung werden bei Fälligkeit der in den besonderen Vergabebedingungen vorgesehenen Frist beziehungsweise bei Erreichen des für jede Rate vorgeschriebenen Betrages und auf jeden Fall innerhalb von 45 Tagen nach Eintreten der genannten Umstände ausgestellt.
(4) Sofern in den besonderen Vergabebedingungen nichts anderes verfügt wurde, wird die Teilzahlung unabhängig von der Höhe ihres Betrages auch während der Einstellung der Bauarbeiten aus Gründen, die nicht dem Auftragnehmer zugeschrieben werden können, oder während der vom Bauleiter angeordneten Unterbrechung der Bauarbeiten in den Wintermonaten geleistet.
(5) Der Kassenschein zu Gunsten des Auftragnehmers wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Ausstellung der Zahlungsbestätigung ausgegeben.
(6) Die Bestätigung über den letzten Baufortschritt wird unmittelbar nach Feststellung der Fertigstellung der Bauarbeiten und auf jeden Fall innerhalb von 45 Tagen ab dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten ausgestellt. Die Bauarbeiten, welche keine Auswirkungen auf die Nutzung und die Funktionalität des Bauwerkes haben und nach der Ausstellung der Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten ausgeführt werden, werden bei der Endabrechnung verrechnet.