Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Müssen Arten von Bauarbeiten durchgeführt werden, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, oder müssen Materialien verwendet werden, die von anderer Art sind oder einen anderen Herkunftsort haben als im Vertrag vorgesehen, so werden die neuen Preise für die Bauarbeiten und Materialien berechnet, indem
(2) Die neuen Analysen werden gemäß Artikel 47 Absatz 3 durchgeführt.
(3) Werden die neuen Preise gemäß den Modalitäten laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) festgesetzt, so unterliegen sie dem Preisabschlag.