Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Dienstanweisungen sind Akte, mit welchen der Bauleiter dem Auftragnehmer Vorschriften macht und Anordnungen erteilt. Die Dienstanweisung wird in zweifacher Ausfertigung abgefasst, vom Bauleiter unterzeichnet und dem Auftragnehmer übermittelt, der diese zur Kenntnisnahme gegengezeichnet zurückgibt.
(2) Auch wenn die Dienstanweisung vom Auftragnehmer mit Vorbehalt unterzeichnet wird, berechtigt sie nicht zum Vorbringen der Forderungen des Auftragnehmers, welche in das Buchhaltungsregister gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 eingetragen werden.