Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Der Bauleiter trägt im Interesse des Auftraggebers dafür Sorge, dass die Bauarbeiten fachgerecht und in Übereinstimmung mit dem Projekt und dem Vertrag ausgeführt werden.
(2) Der Bauleiter trägt die Verantwortung für die Koordinierung der Arbeit der auf der Baustelle tätigen Unternehmen und pflegt die Beziehungen zum Auftragnehmer über die technischen und finanziellen Aspekte des Vertrags.
(3) Zusätzlich zu den in Artikel 10 des Gesetzes genannten Aufgaben übt der Bauleiter im Einzelnen folgende Funktionen aus:
(4) Im Zusammenhang mit der Ausführung der Bauarbeiten obliegen dem Koordinator der Sicherheit für die Ausführung folgende Aufgaben:
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.