Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Bei den Bietergemeinschaften gemäß Artikel 43 des Gesetzes wird die Kaution laut Artikel 42 mit unwiderruflichem Auftrag vom Beauftragten oder vom federführenden Unternehmen im Namen und für Rechnung aller Unternehmen der Bietergemeinschaft gestellt.