(1) Die Gemeinden können einen Plan zur Standortbestimmung der Verkaufsstellen erstellen, wobei die Landesrichtlinien und folgende Kriterien zu beachten sind:
(2) Im Plan wird das Gemeindegebiet in Zonen unterteilt, die in urbanistischer und kommerzieller Hinsicht homogen sind; außerdem werden für jede Zone die bereits bestehenden Verkaufsstellen erhoben und die Standorte der neuen Verkaufsstellen bestimmt.
(3) Vor Genehmigung des Planes müssen die auf nationaler Ebene wichtigsten Vereinigungen der Verleger und der Verteiler sowie die auf nationaler Ebene wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen der Wiederverkäufer befragt werden.
(4) Der Plan hat eine Gültigkeit von fünf Jahren ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Region und kann für weitere zwei Jahre verlängert werden.8)