(1) Die Bürgermeister überprüfen den Tätigkeitsstand der Einzelhandelsbetriebe zum Zwecke der Anwendung von Artikel 23 der Handelsordnung.
(2) Der Widerruf der Erlaubnis sowie die Schließung eines kleinen Handelsbetriebes können auch für einen einzelnen Warenbereich verfügt werden und müssen der Handelskammer innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden.
(3) Wer in Besitz einer nicht saisonalen Verwaltungserlaubnis ist und die Verkaufstätigkeit einzustellen beabsichtigt, muss dies der Gemeinde vor der Einstellung der Tätigkeit melden. Ebenso muss die Öffentlichkeit mittels eines Anschlagzettels, der an der Eingangstür des Betriebes anzubringen ist, davon in Kenntnis gesetzt werden.