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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

Art. 31 (Hygiene- und Gesundheitsvorschriften)

(1) Die Ausübung des Handels auf öffentlichen Flächen unterliegt den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften hinsichtlich des Einzelhandels von Lebensmitteln und anderen Waren sowie hinsichtlich der Verabreichung von Speisen und Getränken.

(2) Der Handel mit Lebensmitteln auf öffentlichen Flächen muss gemäß den Modalitäten und mit den Vorrichtungen ausgeübt werden, die vom Gesundheitsminister und von der Autonomen Provinz Bozen vorgeschrieben sind, damit die feilgebotenen Waren vor Verunreinigung geschützt und sachgemäß aufbewahrt werden.

(3) Wird die Tätigkeit unter Zuhilfenahme von Fahrzeugen ausgeübt, müssen diese den einschlägigen Vorschriften des Gesundheitsministers und der Autonomen Provinz Bozen entsprechen.

(4) Der Handel auf öffentlichen Flächen mit verderblichen, gekühlt aufzubewahrenden Lebensmitteln, wie tiefgekühlte, gefrorene oder gekühlte Waren, ist nur dann erlaubt, wenn die betreffenden Flächen über einen Stromanschluss verfügen, wenn die Kühlvorrichtungen autonom mit Strom versorgt sind oder wenn die Tätigkeit unter Zuhilfenahme von Fahrzeugen mit den Eigenschaften laut Absatz 3 ausgeübt wird.

(5) Der Handel auf öffentlichen Flächen mit Frischfleisch jeglicher Art, einschließlich Fisch, der auf einem Standplatz ausgeübt wird, ist auf allen Flächen verboten, die keinen Wasser-, Kanalisierungs- und Stromanschluss haben, es sei denn, die von den Händlern auf den Standplätzen benutzten Fahrzeuge besitzen die Eigenschaften laut Absatz 3.

(6) Der Wanderhandel auf öffentlichen Flächen mit Frischfleisch jeglicher Art, einschließlich Fisch, ist verboten, sofern hierbei nicht Fahrzeuge mit den Eigenschaften gemäß Absatz 3 eingesetzt werden und sofern die einschlägigen EU-Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.

(7) Der Handel auf öffentlichen Flächen mit lebenden Tieren darf nicht auf demselben Standplatz ausgeübt werden, auf dem auch Lebensmittel zum Verkauf angeboten oder verabreicht werden, und auch nicht auf angrenzenden Flächen. Der Handel ist unter Beachtung der veterinärpolizeilichen Vorschriften auszuüben; auch ist das Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten.

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